Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Käufe über https://solarwerke-rheinland.de sowie über Offlinevertrieb.

1. VERTRAGSSCHLUSS / VERTRAGSPARTNER

1.1 Vertragspartner: Vertragspartner für alle über https://solarwerker-heinland.de, sowie deren Facebook-, Instagram-, sonstigen Onlineaktivitäten und deren Exklusivvertriebspartnern im Bereich Offlinevertrieb, geschlossenen Kaufverträge ist Solarwerke Rheinland GmbH, Georg-Glock Str. 3, 40474 Düsseldorf, Deutschland

1.2 Vertragserklärungen: Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag („Kaufvertrag“) durch Rücksendung des von Ihnen unterzeichneten oder elektronisch signierten persönlichen Angebots („Angebot“) an SolarWerke Rheinland kommt erst unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass SolarWerke Rheinland die Durchführbarkeit der Errichtung des Solarstromsystems/der Photovoltaikanlage („PV-Anlage“) so, wie im Angebot beschrieben, bestätigen kann. Nach Erhalt Ihres signierten Angebots/Vermittlungsauftrags führt SolarWerke Rheinland eine umfassende technische Planung und Qualitätsprüfung durch, in der qualifizierte Mitarbeiter die Realisierbarkeit des im Angebot beschriebenen Solarstromsystems/der PV-Anlage überprüfen. Nur wenn die Errichtung des Systems/der Anlage wie beschrieben möglich ist, wird von Ihnen eine Auftragsbestätigung unterzeichnet, was zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss zwischen Ihnen und SolarWerke Rheinland führt. SolarWerke Rheinland wird Sie über das Ergebnis der Überprüfung schnellstmöglich, in der Regel innerhalb von ca. 1-2 Werktagen nach Eingang des Angebots/Vermittlungsauftrags informieren. Ohne Ihre Unterschrift unter der Auftragsbestätigung kommt kein Vertrag zustande. Sollte die Errichtung nicht wie angeboten möglich sein, wird ein SolarWerke Rheinland Mitarbeiter Kontakt zu Ihnen aufnehmen und Ihnen gegebenenfalls ein neues Angebot vorlegen.

Zusätzlich steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie im Falle des Wunsches, Fördermittel für den Kauf des Solarstromsystems/der PV-Anlage in Anspruch zu nehmen, eine Förderzusage erhalten. Sie müssen SolarWerke Rheinland über die Absicht, eine Förderung zu beantragen, vorab informieren, spätestens jedoch mit der Rücksendung des signierten Angebots/Vermittlungsauftrags in Textform, und erklären, dass ein Kauf ohne Förderzusage nicht in Ihrem Interesse liegt.

1.3 Berechtigung: Mit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung versichern Sie verbindlich, dass Sie der alleinige Eigentümer des Grundstücks sind oder auf andere Weise berechtigt sind, das Solarstromsystem/die PV-Anlage auf bzw. in dem vorgesehenen Objekt zu installieren.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1 SolarWerke Rheinland verpflichtet sich zur Lieferung und zum Verkauf eines Solarstromsystems/einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere gemäß Abschnitt 3.

2.2 Des Weiteren übernimmt SolarWerke Rheinland nach Maßgabe dieses Vertrages, speziell gemäß den Abschnitten 4 und 5, die Errichtung und die Inbetriebnahme des Solarstromsystems/der PV-Anlage.

2.3 SolarWerke Rheinland ist berechtigt, gemäß § 278 BGB Dritte als Erfüllungsgehilfen für die Durchführung der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen einzusetzen, vorausgesetzt, es wird gewährleistet, dass die Leistungen von qualifiziertem Fachpersonal sach- und fachgerecht erbracht werden.

2.4 Die anfallenden Arbeiten zur Errichtung und Inbetriebnahme sind als Nebenleistungen zum Kaufvertrag des Solarstromsystems/der PV-Anlage zu betrachten (Kauf mit Montageverpflichtung).

2.5 SolarWerke Rheinland wird den Kunden auch bei allen im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme anfallenden Formalitäten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages unterstützen. Die Übernahme der Betreiberpflichten für die Anlage durch SolarWerke Rheinland ist jedoch nicht Bestandteil dieses Vertrages.

2.6 Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, den Kaufpreis gemäß Abschnitt 7 dieses Vertrages und den zuvor besprochenen Zahlungsmodalitäten zu entrichten.

3. VERKAUF / EIGENTUMSVORBEHALT / GARANTIE

3.1 Kaufgegenstand: SolarWerke Rheinland verkauft Ihnen das in Ihrem individuellen Angebot beschriebene Solarstromsystem bzw. die Photovoltaikanlage, die sich aus mindestens einer der folgenden Komponenten zusammensetzt: Photovoltaikanlage (Photovoltaikmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter), Energiespeicher, Wallbox und gegebenenfalls weitere Komponenten wie eine Backup Box oder Dienstleistungen, etwa Umbauarbeiten am Schaltschrank. Die Verantwortung für Angaben der Hersteller zu den Komponenten, wie sie in Datenblättern oder anderen Produktinformationen, die dem Angebot beigefügt sind, gemacht werden, liegt ausschließlich bei den Herstellern selbst. SolarWerke Rheinland macht sich diese Informationen nicht zu eigen. Visualisierungen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen lediglich der Illustration. Ansprüche auf ein spezifisches Aussehen des Solarstromsystems bzw. der PV-Anlage können daraus nicht abgeleitet werden. Insbesondere ist die Dachbelegung als Beispiel zu verstehen und kann aufgrund verborgener baulicher Gegebenheiten abweichen.

3.2 Übergabe: Das Solarstromsystem bzw. die PV-Anlage wird Ihnen an der im Angebot benannten Installationsadresse übergeben. Sie verpflichten sich zur Abnahme des Solarstromsystems bzw. der PV-Anlage. Mit der Übergabe übergeht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf Sie. Ab der Übergabe stehen Ihnen die Nutzungen des Solarstromsystems bzw. der PV-Anlage zu; gleichzeitig tragen Sie die entsprechenden Lasten.

3.3 Eigentumsvorbehalt: Der Eigentumsübergang des Solarstromsystems bzw. der PV-Anlage ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises.

3.4 Beschaffungsrisiko: SolarWerke Rheinland übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch für die Bestellung von Gattungswaren. Die Verpflichtung besteht lediglich zur Lieferung der bei unseren Lieferanten bestellten Waren. Diese Einschränkung gilt nicht bei kurzfristigen Lieferstörungen oder wenn die Störung der Zulieferung durch ein Versäumnis von SolarWerke Rheinland verursacht wurde, etwa durch das Unterlassen eines rechtzeitigen Deckungsgeschäfts. SolarWerke Rheinland wird Sie unverzüglich über eine etwaige Nichtverfügbarkeit der Komponenten informieren.

3.5 Gewährleistung und Garantie: Die Solarstromsysteme bzw. PV-Anlagen von SolarWerke Rheinland unterliegen den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen sowie den Herstellergarantiebedingungen. Technisch bedingte, natürliche und alterungsbedingte Abnutzungen, die zu Leistungsverlusten (Degradation) führen können, stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Leistungsverluste, die durch äußere Einflüsse, die weder von SolarWerke Rheinland noch vom Kunden zu verantworten oder abzuwenden sind, entstehen. Farbabweichungen bei Photovoltaikmodulen, die auf Herstellungsprozesse zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel. Schäden, die durch absichtliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt entstehen, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Änderungen am Solarstromsystem bzw. an der PV-Anlage durch Sie oder Dritte können dazu führen, dass SolarWerke Rheinland die Gewährleistung beendet oder einschränkt.

4. ERRICHTUNG

4.1 Statik: Die Errichtung von Photovoltaikanlagen durch die SolarWerke Rheinland verläuft erfahrungsgemäß ohne statische Probleme. Es obliegt jedoch Ihrer Verantwortung zu gewährleisten, dass Ihre Dachkonstruktion die zusätzliche Belastung durch die Photovoltaikmodule und die dazugehörige Unterkonstruktion tragen kann. Dachlattung und Sparren müssen die Montage der Anlage gestatten. Bei Unsicherheiten obliegt es Ihnen, auf eigene Kosten einen Statiker mit der Prüfung der Standsicherheit zu beauftragen.

4.2 Genehmigungen: Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, wird von Ihnen vorausgesetzt. Die SolarWerke Rheinland übernehmen keine Kosten für entsprechende Prüfungen oder für die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen. Diese sind ausdrücklich nicht Teil des Vertrages.

4.3 Informationspflicht: Sie sind verpflichtet, alle von der SolarWerke Rheinland angeforderten Informationen über Art und Beschaffenheit des Daches vollständig und wahrheitsgetreu zur Verfügung zu stellen.

4.4 Baufreiheit des Daches: Sie gewährleisten, dass die für die Installation vorgesehenen Dachflächen baufrei sind. Eventuell vorhandene Installationen wie Satellitenantennen müssen Sie gegebenenfalls umsetzen, sofern dies nicht im Angebot inbegriffen ist.

4.5 Ersatzziegel: Für den Fall, dass im Rahmen der Installation Schäden an Dachziegeln entstehen, sind Sie dafür verantwortlich, eine angemessene Anzahl an Ersatzziegeln bereitzustellen oder auf Anforderung zu beschaffen, sofern dies nicht bereits im Angebot vereinbart wurde.

4.6 Elektrotechnische Schutzmaßnahmen: Die Umsetzung elektrotechnischer Schutzmaßnahmen ist nicht im Leistungsumfang der SolarWerke Rheinland enthalten, es sei denn, das Angebot legt etwas anderes fest.

4.7 Erdarbeiten: Erdarbeiten, die für die Installation notwendig sind, liegen in Ihrer Verantwortlichkeit, außer das Angebot sieht etwas anderes vor.

4.8 Kaskadenschaltung: Eine Kaskadenschaltung wird nicht realisiert, sofern nicht im Angebot anders bestimmt.

4.9 Termine: Die Termine für Lieferung und Errichtung werden mit Ihnen abgestimmt. Maßgeblich sind die im Angebot festgelegten Fristen.

4.10 Zugang und Gestaltung von Maßnahmen: Sie gewähren uns und unseren Beauftragten Zugang zu allen relevanten Flächen und sorgen dafür, dass Montagefahrzeuge angemessen nah an den Installationsort heranfahren können. Die Bereitstellung eines WC für unsere Mitarbeiter sowie die Möglichkeit, ein Gerüst zu errichten, liegt ebenfalls in Ihrer Verantwortung. Weitere Maßnahmen, die für die Installation erforderlich sind, wie Bohrungen, werden von Ihnen geduldet.

4.11 Verzögerungen: Für Verzögerungen, die durch Zugangsbehinderungen oder vertragswidrige Einschränkungen entstehen, sind Sie verantwortlich. Hieraus resultierende Zusatzkosten tragen Sie.

4.12 Technische Regeln: Die SolarWerke Rheinland planen und errichten das System nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, behalten sich jedoch vor, hiervon abzuweichen, um die Leistung individuell anzupassen, ohne die technische Sicherheit zu beeinträchtigen.

5. LEISTUNGEN

5.1 Anmeldung: SolarWerke Rheinland wird als Ihr Bevollmächtigter das Solarstromsystem/die Photovoltaikanlage im Namen des Kunden beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.

5.2 Netzanschluss: Zusammen mit dem Kunden wird SolarWerke Rheinland die Notwendigkeit eines Netzanschlusses für den Betrieb des Solarstromsystems/der Photovoltaikanlage prüfen und, falls vom Kunden gewünscht, notwendige Anpassungen beim Netzbetreiber in Auftrag geben.

5.3 Messstellenbetrieb: SolarWerke Rheinland beantragt für den Kunden die Installation eines Einspeisezählers beim Netzbetreiber, es sei denn, der Kunde wünscht, als dritter Messstellenbetreiber zu agieren oder beauftragt einen solchen. Sollte der Kunde uns seinen Wunsch, einen Dritten zu beauftragen, schriftlich mitteilen, gehört die Zählersetzung nicht zu unserem Vertragsgegenstand.

5.4 Zählerschrank: Die Aufrüstung des Zählerschranks übernimmt SolarWerke Rheinland, sofern dies im Angebot inbegriffen ist. Der Kunde hat das Recht, dieser Maßnahme zu widersprechen und die Installation ohne Aufrüstung durchführen zu lassen, trägt dann aber das Risiko einer möglichen Außerbetriebnahme durch den Netzbetreiber aufgrund unzureichender technischer Voraussetzungen.

5.5 Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft: Nach Fertigstellung wird die technische Betriebsbereitschaft des Solarstromsystems/der Photovoltaikanlage durch SolarWerke Rheinland festgestellt und dem Kunden mittels eines Protokolls bestätigt, welches der Kunde zu unterzeichnen hat. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die mangelfreie und vertragsgemäße Leistung. Eine Weigerung zur Unterzeichnung ohne sachlichen Grund führt nach einer angemessenen Fristsetzung zur Annahme der Betriebsbereitschaft. Sachliche Gründe liegen ausschließlich bei Geltendmachung eines wesentlichen Mangels vor. Unwesentliche Mängel oder durch SolarWerke Rheinland verursachte Schäden am Eigentum des Kunden sind gesondert geltend zu machen und berechtigen nicht zur Verweigerung der Unterzeichnung. Die Beweislast für das Vorliegen eines wesentlichen Mangels liegt beim Kunden. Die technische Betriebsbereitschaft kann von SolarWerke Rheinland auch vor Fertigstellung des Gesamtsystems für einzelne Komponenten festgestellt werden, sofern diese eigenständig funktionsfähig sind.

5.6 Mitteilung des Inbetriebnahmetermins: SolarWerke Rheinland wird dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vorab kommunizieren.

5.7 Fertigmeldung: SolarWerke Rheinland übernimmt im Namen des Kunden die Meldung der Fertigstellung des Solarstromsystems/der Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber.

5.8 Vollmacht: Für die Durchführung der genannten Tätigkeiten stellt SolarWerke Rheinland dem Kunden ein entsprechendes Vollmachtsformular zur Verfügung.

5.9 Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, an der Ausführung der Dienstleistungen mitzuwirken, insbesondere bei der Bereitstellung von Informationen und der Übermittlung notwendiger Dokumente in digitaler Form per E-Mail.

5.10 Kosten: Kosten, die durch Dritte im Zusammenhang mit den beschriebenen Dienstleistungen entstehen, insbesondere Kosten für den Netzanschluss und die Aufrüstung des Zählerschranks, sind vom Kunden zu tragen. Solche zusätzlichen Kosten sind im Kaufpreis gemäß Angebot nicht enthalten.

6. ANLAGENBETRIEB UND STÖRUNGSMANAGEMENT

6.1 Ab dem Tag der Inbetriebnahme des Solarstromsystems/der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) übernehmen Sie die Rolle des Anlagenbetreibers gemäß den energiewirtschaftlichen Vorschriften. Die Pflichten, die mit der Betriebsführung einer Anlage verbunden sind, sind nicht Teil dieses Vertrages. SolarWerke Rheinland wird jedoch die Registrierung des Solarstromsystems/der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. im Marktstammdatenregister vornehmen. Eine separate Anmeldung eines Stromspeichers kann erforderlich sein.

6.2 Sie sind verantwortlich für alle Mitteilungen gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber, es sei denn, diese Aufgaben werden gemäß Abschnitt 5 von uns übernommen oder es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Unsere Mitarbeiter werden Sie nach Kräften unterstützen, damit diese administrativen Vorgänge für Sie möglichst reibungslos ablaufen.

7. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Preise: Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung im Angebot aufgeführt sind. Alle Preise verstehen sich als Gesamtpreise in Euro.

7.2 Zahlungsmodalitäten: SolarWerke Rheinland erstellt die Rechnung über den vollständigen Auftragswert erst nach vollständiger Fertigstellung der Installation, das heißt nach Abschluss sowohl der DC-Montage als auch der AC-Montage des Solarstromsystems/der PV-Anlage. Die Rechnungsstellung erfolgt unverzüglich nach Installationsabschluss. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsablaufs ist die Rechnung binnen drei Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich SolarWerke Rheinland das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

7.3 Elektronische Rechnungen: Sie stimmen zu, Rechnungen und Gutschriften elektronisch an die von Ihnen bei der Angebotsanforderung angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.

7.4 Abtretung: SolarWerke Rheinland darf Forderungen gegen Sie an Dritte abtreten. Dies betrifft Verkaufs-, Liefer-, Montageforderungen sowie andere Ansprüche. Wird eine Forderungsabtretung kommuniziert, sind Zahlungen nur an den neuen Gläubiger schuldbefreiend.

8. RUHEN DER VERTRAGSPFLICHTEN

8.1 Sollten Ereignisse höherer Gewalt, Terrorismus, Krieg oder andere unvorhersehbare Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages behindern und nicht abgewendet werden können, ruhen die Pflichten der Vertragsparteien, bis diese Umstände behoben sind.

8.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich über solche Umstände und deren erwartete Dauer zu informieren und nach Wegfall der Umstände die Vertragserfüllung unverzüglich fortzusetzen. Es werden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Vertragspflichten schnellstmöglich wieder aufzunehmen.

9. RÜCKTRITTSRECHT

9.1 SolarWerke Rheinland ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn:

9.2 Beide Vertragsparteien sind zudem zu einem Rücktritt berechtigt, wenn sich bei einer Begehung vor Ort herausstellt, dass eine Installation des Sonnenstromsystems/der Photovoltaikanlage überhaupt nicht oder nicht wie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant realisierbar ist, bzw. wenn die Installation des Sonnenstromsystems/der Photovoltaikanlage unter Berücksichtigung der im Vor-Ort-Termin neu gewonnen Erkenntnisse mit einer Kostensteigerung verbunden wäre, die der jeweiligen Vertragspartei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sowie der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn folgende Sachverhalte vorliegen (Aufzählung nicht abschließend):

9.3 Der Rücktritt muss der anderen Partei gegenüber in Textform unter Angabe des Rücktrittsgrundes erklärt werden.

10. ERTRAGSPROGNOSEN UND WEITERE UNTERLAGEN

10.1 Prognosen: SolarWerke Rheinland bietet Ihnen kostenlose Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, basierend auf softwaregestützten Simulationen und Wetterdaten. Bei den in der Analyse berechneten Werten handelt es sich um eine Simulation auf Grundlage Ihrer auf unserer Website oder im Beratungsgespräch, vor Ort, gemachten Angaben sowie realistischen statistischen Annahmen. Abweichungen von den statistischen Annahmen können nicht ausgeschlossen werden, sodass in der Praxis abweichende Ergebnisse möglich sind. Die Analyse und Anlagenauslegung wurden auf dem heutigen Stand der geltenden technischen Vorschriften sowie der aktuellen Gesetzgebung erstellt. Die dieser Analyse zugrunde liegenden Berechnungen wurden gewissenhaft erstellt.

10.2 Weitere Unterlagen: Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Abweichungen sind möglich und zulässig.

10.3 Urheberrecht: SolarWerke Rheinland behält sich für diese Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

11. HAFTUNG

11.1 Die Haftung der SolarWerke Rheinland sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bleibt vorbehalten. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei der Verletzung garantierte Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut (sogenannte Kardinalpflichten), besteht eine Haftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.

11.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.4 Die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder Mitarbeiter und Arbeitnehmer von beauftragten Firmen ist im gleichen Umfang wie die Haftung der SolarWerke Rheinland ausgeschlossen.

12. STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

12.1 Die SolarWerke Rheinland sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12.2 Informationen zu Verfahren an Verbraucherschlichtungsstellen und zur Online-Streitbeilegung finden Sie auf der OS-Plattform der Europäischen Union: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

13. MÄNGELANZEIGE

13.1 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel der Leistung nach Feststellung in Textform unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels, des betroffenen Anlagenteils und der äußeren Umstände anzuzeigen.

13.2 Im Falle einer Mängelanzeige ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den angezeigten Mangel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und, soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, bleibt bestehen.

13.3 Der Auftraggeber wird ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer keine Veränderungen, Demontagen, Reparaturen oder sonstigen Eingriffe an der Anlage, der Unterkonstruktion, der Dacheindeckung, der Dachabdichtung, der elektrischen Installation oder angrenzenden Bauteilen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, soweit hierdurch die Prüfung des angezeigten Mangels erschwert oder unmöglich gemacht werden kann. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug oder wenn sofortige Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden erforderlich sind.

13.3 Beauftragt der Auftraggeber ohne vorherige angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung durch den Auftragnehmer einen Dritten mit der Mangelprüfung, Mangelbeseitigung oder Begutachtung, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten selbst.

13.4 Das Recht des Auftraggebers, zur eigenen Beweissicherung einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, bleibt unberührt. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Übernahme von Sachverständigenkosten besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

13.5 Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei akuter Brandgefahr, Sturmschäden, Wassereintritt, Gefahr für Leib und Leben oder drohenden erheblichen Folgeschäden, ist der Auftraggeber berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Der Auftragnehmer ist hierüber unverzüglich zu informieren; der Zustand ist vor Durchführung der Maßnahmen nach Möglichkeit durch Fotos, Videos oder sonstige geeignete Nachweise zu dokumentieren.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

14.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land haben, gilt zudem das Recht ihres Aufenthaltsortes, soweit dort zwingende Verbraucherschutzvorschriften anwendbar sind.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der SolarWerke Rheinland. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

14.4 Abgesehen von diesem Vertrag und seinen Anlagen gibt es keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern der SolarWerke Rheinland oder Dritten sind nicht bindend, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.

15. WIDERRUF

15.1 Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns SolarWerke Rheinland, [Adresse einfügen], Deutschland, E-Mail: [E-Mail einfügen] mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss informieren. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Mitteilung vor Ablauf der Frist absenden.

15.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen. Wir verwenden dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Transaktion. Die Erstattung kann zurückgehalten werden, bis wir die Waren zurückerhalten haben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, geschätzt auf höchstens 500,00 €.

15.3 Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist: Ein Widerruf nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Kulanz-Zustimmung durch SolarWerke Rheinland ist eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € zu entrichten.

16. BONITÄTSPRÜFUNG UND DATENÜBERMITTLUNG AN DIE SCHUFA

16.1 Bonitätsprüfung: SolarWerke Rheinland behält sich das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und Schufa-Auskünfte einzuholen.

16.2 Datenübermittlung: Personenbezogene Daten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung können an die SCHUFA Holding AG übermittelt werden (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).

16.3 Verwendung: Die SCHUFA verarbeitet Daten auch zum Scoring für Kreditwürdigkeitsprüfungen.

16.4 Informationsrechte: Details unter www.schufa.de/datenschutz.